Der Einlagensicherungsfonds (Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution - FGDR), gebildet per Gesetz vom 25. Juni 1999, soll Sie entschädigen, falls Ihre Bank i oder Investmentgesellschaft für zahlungsunfähig erklärt wird und Sie über Ihre Guthaben nicht mehr verfügen können:
die Einlagengarantie schützt die Einlagen, d. h. die auf laufenden Konten oder Sparkonten belassenen Beträge,
die Wertpapiergarantie schützt die Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.

Der FGDR ist mit einer Aufgabe im allgemeinen Interesse betraut und schützt die Kunden bei Insolvenz Ihres kontoführenden Kreditinstituts. Durch Sicherung der Kundenguthaben trägt er dazu bei, das Vertrauen und die Stabilität des Bankensystems aufrechtzuerhalten.

Alle in Frankreich zugelassenen Banken und Investmentgesellschaften finanzieren den FGDR durch Pflichtbeiträge.

 

Ende 2021 hatte der FGDR 472 Mitglieder, die für wenigstens eine Garantie Beiträge zahlten. Der FGDR schützt ebenfalls Kunden von Mitgliederniederlassungen, die sich in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (1) befinden.

Der FGDR kooperiert mit den entsprechenden europäischen Einrichtungen, um die Kunden der französischen Niederlassungen von Kreditinstituten, deren Sitz in einem Land des EWR liegt, zu schützen. Der FGDR kann zur Überwindung einer Bankenkrise vor Insolvenz eingreifen, um so eine Unterbrechung der Dienstleistungen und eine Entschädigung zu vermeiden.

(1) Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Haben Sie Fragen zu Ihren Garantien? Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank i, Ihrer Investmentgesellschaft oder mit dem FGDR auf.

 

FGDR: 65, rue de la Victoire 75009 Paris - France

Tél.: +33 (0)1 58 18 38 08
Fax: +33 (0)1 58 18 38 00

contact@garantiedesdepots.fr
www.garantiedesdepots.fr

 

1/ ANWENDUNGSBEREICH DER EINLAGENGARANTIE


VON DER EINLAGENGARANTIE GESCHÜTZTE PRODUKTE

VON DER EINLAGENGARANTIE GESCHÜTZTE PRODUKTE

Alle auf Konten, Sparbücher und Sparpläne in Euro oder in der Währung eines Staates eingezahlten Beträge:

> Kontokorrentkonto, Tagesgeld- oder Festgeld-Guthabenkonto;
> Sparkonto, Bausparvertrag (CEL/PEL), Volkssparplan (PEP),
> Jugendsparbuch (12-25 Jahre)
>  Abrechnungskonto zu einem Aktiensparplan (PEA),
> Abrechnungskonto zu einem Rentensparplan (PER), zu einem Mitarbeitersparplan oder Gleichwertigem, eröffnet bei einem Kreditinstitut, das FGDR-Mitglied ist;
> von einer Bank i ausgestellter, aber noch nicht eingelöster Scheck;

>gesamter Nettosaldo der Factoring i-Geschäfte.

FGDR-EINLAGENSICHERUNG

 

Bis zu 100.000 € pro Kunde und pro Kreditinstitut.

Alle Beträge, eingezahlt auf staatlich garantierte Sparbücher mit besonderen Bedingungen, sind geschützt:

Sparbuch A (und Blaues Sparbuch),
> Sparbuch Nachhaltige und solidarische Entwicklung (LDDS);
> und und Volkssparbuch (LEP).

STAATLICHE SICHERUNG, BEWIRKT DURCH DEN FGDR

 

Bis zu 100.000 € pro Kunde und pro Kreditinstitut.

Der FGDR nimmt diese Entschädigung für staatliche Rechnung vor. 

VON DER EINLAGENGARANTIE NICHT GESCHÜTZTE PRODUKTE

Die durch den FGDR nicht geschützten Produkte sind insbesondere:

> Lebensversicherungsvertrag, bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossener Kapitalansammlungsvertrag;
> Rentensparplan (PER, PERP, PEP), abgeschlossen bei einer Versicherungsgesellschaft;
> Kollektiver Altersversorgungssparplan (PERCO, PERCO-I, PERE),
> Betrieblicher und überbetrieblicher Sparplan (PEE, PEI),
> Geldscheine, Münzen und Objekte, die Sie dem Schließfachservice Ihrer Bank i anvertraut haben,
> anonyme Einlage oder nicht personenbezogenes Finanzinstrument mit nicht identifizierbarem Inhaber,
>  flüssige Mittel auf elektronischem Träger und Zahlungskarte, ausgegeben von einem Zahlungsinstitut oder einem E-Geld-Institut (Typ Monéo oder Compte Nickel),
> Einlage mit Eigenmittelcharakter (Gesellschaftsanteile);
> Kassenanweisungen;
Kryptowährungen.

Siehe Art. 312-41 des frz. Währungs- und Finanzgesetzes.

 

SICHERUNG DURCH EIN ANDERES SYSTEM ODER OHNE SICHERUNG.

 

 

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut.

 

 

2/ EINLAGENGARANTIEENTSCHÄDIGUNG

Die Einlagengarantie des FGDR schützt alle Einleger: Privatpersonen, minder- oder volljährig, unter Vormundschaft oder vertreten durch einen Dritten, Unternehmen (Aktiengesellschaft, GmbH, Ein-Personen-GmbH usw.), Selbständige, Verbände oder andere berufsständische Zusammenschlüsse usw.bis zur Höhe von 100.000 € pro Einleger und pro Kreditinstitut. Abgesehen von Sonderfällen wird die Entschädigung innerhalb von 7 Werktagen gezahlt.

Sie besitzen mehrere Konten in der gleichen Bank i:
> Alle Einlagen werden zusammengerechnet und bis zum Höchstbetrag von 100.000 € entschädigt.
> Alle Guthaben auf vom Staat garantierten Sparbüchern (A-Sparbuch, LDDS, LEP) werden ebenfalls zusammengerechnet und bis zum Höchstbetrag von 100.000 € voll entschädigt.
> Nur die Habensalden werden bei der Ermittlung der Entschädigung berücksichtigt, ausgenommen gesetzliche oder vertragsmäßige Verrechnung. "

Sie besitzen Konten in mehreren Banken:
Die Sicherung des FGDR findet für jede Bank i getrennt Anwendung.

Sie besitzen ein Gemeinschaftskonto:
Es wird zwischen den Mitkontoinhabern zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass der Vertrag etwas Anderes bestimmt.
Jeder kumuliert seinen Anteil mit seinen anderen Guthaben auf Einlagenkonten oder in Sparbüchern.

Sie haben Ihr privates und berufliches Vermögen getrennt (Ein-Personen-GmbH oder Einzelunternehmer mbH):
Sie werden bezüglich Ihrer privaten und geschäftlichen Konten separat entschädigt.

Sie sind Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft:
Die Gesamthandsgemeinschaft profitiert von einer Entschädigung, getrennt von derjenigen ihrer Mitglieder.

Sie besitzen „außergewöhnliche vorübergehende Einlagen“, d. h. Beträge, die weniger als 3 Monate vor der Insolvenz vereinnahmt wurden und stammen aus:
1. der Veräußerung einer Ihnen gehörenden Wohnstätte,
2. der Wiedergutmachung in Geld eines von Ihnen erlittenen Schadens,
3. der Zahlung eines Geldbetrags aus Rentenleistung, Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung,
4. einer Ausgleichszahlung oder einer ausgehandelten oder vertragsgemäßen Zahlung im Anschluss an die Aufhebung eines Arbeitsvertrags.

Die Entschädigungsobergrenze von 100.000 € wird für jedes Vorkommnis unter den vorerwähnten Fällen um zusätzliche 500.000 € angehoben, mit Ausnahme von Personenschäden, die ohne betragliche Obergrenze gedeckt sind. Sie müssen Ihre Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt Ihres letzten Entschädigungsschreibens schriftlich mit Belegen an den FGDR richten.

 

 

3/ WERTPAPIERGARANTIE DES FGDR

Die Wertpapiergarantie des FGDR schützt die Anleger: minder- oder volljährige Privatpersonen, Unternehmen, Selbständige, Verbände oder andere berufsständische Zusammenschlüsse usw. in Bezug auf alle ihre Wertpapiere und Finanzinstrumente, unabhängig von der Währung, in der diese Papiere ausgestellt sind:
> Aktien, Schuldverschreibungen usw., die direkt oder im Rahmen eines PEA gehalten werden; > Anteile oder Aktien von Organismen gemeinsamer Anlagen (SICAV, FCP, Sparfonds usw.)
> Depositenscheine, handelbare Schuldtitel (TCN).

Die Garantie gilt bis zu 70.000 € pro Kunde und pro Kreditinstitut. Abgesehen von Sonderfällen wird die Entschädigung innerhalb von 3 Monaten gezahlt.

Achtung, die Wertpapiergarantie greift nur unter zwei Bedingungen ein:
1.​ Ihre Papiere sind von Ihren Konten verschwunden,
2. Ihr kontoführendes Institut befindet sich in Zahlungseinstellung und kann die Wertpapiere weder zurückgeben noch auslösen.

 

Werden flüssige Mittel im Zusammenhang mit Depotkonten ebenfalls erstattet?
> bis zu 70.000 €, wenn Ihr Abrechnungskonto von einer Investmentgesellschaft geführt wird und es auf € oder eine andere Währung des EWR lautet,
> eingeschlossen in die von der Wertpapiergarantie geschützten Beträge bis zu 100.000 €, wenn Ihr Depotkonto von einer Bank i geführt wird.

 

4/ ENTSCHÄDIGUNGSVERFAHREN (EINLAGEN UND WERTPAPIERE)

 

1.Etappe

Einleitung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (ACPR)

Der FGDR wird tätig, wenn eine Bank i oder Investmentgesellschaft nicht mehr imstande ist, die gesammelten Einlagen zurückzuzahlen oder die verwahrten Wertpapiere zurückzugeben. Am Tage des Verfügungsverbots wird das jeweilige Institut für insolvent erklärt und die Kunden können nicht mehr auf ihre Konten zugreifen. Die Entschädigung durch den FGDR wird automatisch in Gang gesetzt.

Die Kunden brauchen nichts zu unternehmen, außer ein Konto in einer anderen Bank i/Investmentgesellschaft zu eröffnen, falls sie dort nicht schon eins besitzen.

2.Etappe

 

Vorbereitung der Entschädigung
Das betroffene Institut nimmt den Abschluss der Kundenkonten per Verfügungsverbotsdatum vor und schickt ihnen einen letzten Kontoauszug zu. Es übermittelt diese Daten an den FGDR, der auf dieser Grundlage den Entschädigungsbetrag festsetzt.

In der Zwischenzeit informiert der FGDR die Öffentlichkeit über den Fortgang des Verfahrens auf seiner Website und beantwortet Fragen mit Hilfe seines Callcenters.

3.Etappe

 

Bereitstellung und Zahlung der Entschädigung

·  Der FGDR richtet auf seiner Website einen „gesicherten Entschädigungsbereich “ ein, um jedem Kunden die Entschädigung zur Verfügung zu stellen:
›  entweder per Überweisung, nachdem der Kunde seine neuen Bankdaten eingegeben hat,
›  oder per Einschreiben mit angehängtem Scheck gegen Rückschein.

· In beiden Fällen sendet der FGDR ein Entschädigungsschreiben, das enthält:
›  die Kontonummern des Kunden,;
›  die Liste der geschützten und ungeschützten Konten,
›  die Ermittlung der Entschädigung,
›  die nicht entschädigten Beträge,
›  sowie ein Merkblatt „Entschädigung durch den FGDR“.

Nur Fälle, die Zusatzinformationen erfordern oder einer besonderen Bearbeitung bedürfen, können eventuell eine Verzögerung erleiden.
Nach Erhalt seiner Ursprungsentschädigung hat der Kunde zwei Monate Zeit, um im Zusammenhang mit „außergewöhnlichen vorübergehenden Einlagen“ ein Zusatzentschädigungsverlangen an den FGDR zu richten oder um seine Entschädigung zu bestreiten (beide Einlassungen jeweils mit Belegen versehen).

· Der FGDR stellt die Entschädigung zur Verfügung nach längstens:
  7 Werktage in Bezug auf die Einlagengarantie;,
  3 Monate in Bezug auf die Wertpapiergarantie.

4.Etappe

 

Sonderfälle

Der FGDR fährt mit der Bearbeitung von Sonderfällen, Zusatzentschädigungen und eventuellen Reklamationen bis zu deren Abschluss fort.

 

5/ PFLICHTKAUTIONSZUSAGENGARANTIE

Die Kautionsgarantie des FGDR schützt die Kautionszusagen, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut zugunsten bestimmter reglementierter Berufe (Immobilienmakler, Reisevermittler, Bauträger usw.) notwendigerweise gegeben werden, um damit die erfolgreiche Abwicklung von Projekten zu gewährleisten, die ihnen von ihren Kunden anvertraut worden sind.

Bei Insolvenz dieses Kredit- oder Finanzinstituts übernimmt der FGDR die Aufgabe und hält die Kautionszusage bis zur erfolgreichen Projektabwicklung aufrecht.

Falls der Gewerbetreibende gegenüber seinem Kunden säumig wird, greift der FGDR mit einer Entschädigung ein. Diese ist auf 90 % des Kundenschadens begrenzt, mit einem Selbstbehalt von 3.000 €.

Dieses Schriftstück stellt eine Zusammenfassung Ihrer Garantien dar. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Website www.garantiedesdepots.fr.

März 2022.

 

Um den Inhalt dieser Seite als PDF herunterzuladen hier klicken.