FGDR Informationsbroschüre : Kapitalschutz bei Insolvenz Ihres Bank- oder Finanzinstituts

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Der Einlagensicherungsfonds (Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution – FGDR), gebildet per Gesetz vom 25. Juni 1999, ist eine Einrichtung des Privatrechts, die mit einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes betraut ist: Schutz und Entschädigung der Kunden bei Insolvenz ihres Bank- oder Finanzinstituts, wenn sie nicht mehr über ihre Guthaben verfügen können, d. h. wenn das Institut nicht mehr in der Lage ist, Guthaben zurückzugeben oder zurückzuzahlen.
 

Der FGDR verwaltet vier Mechanismen:
die Einlagengarantie schützt die Einlagen, d. h. die auf laufenden Konten oder Sparkonten belassenen Beträge,
die Wertpapiergarantie schützt die Finanzinstrumente und Einlagen eines Anlegers, die von einer Bank oder einem Anlagedienstleister gehalten werden,
die Garantie der Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften deckt die zulässigen Finanzinstrumente und Barmittel ab, die eine Portfolioverwaltungsgesellschaft einem Anleger nicht zurückgeben könnte,
die Pflichtkaution schützt geregelte Kautionszusagen zugunsten bestimmter reglementierter Berufe (Bauträger usw.).
 

Durch Sicherung der Kundenguthaben trägt der FGDR dazu bei, das Vertrauen der Kunden und die Stabilität des Banken- und Finanzsystems aufrechtzuerhalten.
Alle Einrichtungen, die Mitglied eines oder mehrerer Garantiemechanismen des FGDR sind, sind von ihrer Behörde (ACPR, AMF) zugelassen und finanzieren den FGDR durch Pflichtbeiträge.
Der FGDR kann bei Entschädigungen, Präventionsmaßnahmen oder der Bewältigung von Bankenkrisen tätig werden.

Der FGDR schützt ebenfalls Kunden von Mitgliederniederlassungen, die sich in einem Land desEuropäischen Wirtschaftsraums(1) befinden.
Der FGDR kooperiert mit den entsprechenden europäischen Einrichtungen, um die Kunden der französischen Niederlassungen von Kreditinstituten, deren Sitz in einem Land des EWR liegt, zu schützen.

(1) Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

1/ ANWENDUNGSBEREICH DER EINLAGENGARANTIE

GESCHÜTZTE PERSONEN
Die Einlagensicherung des FGDR deckt private, minderjährige oder volljährige Einleger unter Vormundschaft stehende oder vertreten durch einen Dritten sowie Unternehmen (SA, SARL, EURL, EI usw.), Verbände oder andere Berufsverbände.

VON DER EINLAGENGARANTIE GESCHÜTZTE PRODUKTE

Auf Konten, Sparbücher und Sparpläne in Euro oder in der Währung eines Staates eingezahlten Beträge:
› Kontokorrentkonto, Girokonto, Sicht- oder Terminkonto;
› Sparkonto, Bausparvertrag (CEL/PEL), Volkssparplan (PEP);
› Jugendsparbuch;
› Abrechnungskonto zu einem Aktiensparplan (PEA);
› Abrechnungskonto zu einem Rentensparplan (PER),
zu einem Mitarbeitersparplan oder Gleichwertigem,
eröffnet bei einem Kreditinstitut, das FGDR-Mitglied ist;
› von einer Bank ausgestellter, aber noch nicht eingelöster Scheck;
› gesamter Nettosaldo der Factoring-Geschäfte.
FGDR-EINLAGENSICHERUNG
Bis zu 100.000 € pro Kunde und Kreditinstitut, ohne vorübergehende Sondereinlagen,
die auf der nächsten Seite aufgeführt sind.
Alle Beträge, eingezahlt auf staatlich garantierte Sparbücher mit besonderen Bedingungen,
sind geschützt:
› Sparbuch A (und Blaues Sparbuch);
› Sparbuch Nachhaltige und solidarische Entwicklung (LDDS);
› und Volkssparbuch (LEP).
STAATLICHE SICHERUNG, BEWIRKT DURCH DEN FGDR
Bis zu 100.000 €
pro Kunde und pro Kreditinstitut.
Der FGDR nimmt diese Entschädigung für staatliche Rechnung vor.

VON DER EINLAGENGARANTIE NICHT GESCHÜTZTE PRODUKTE

Die durch den FGDR nicht geschützten Produkte sind insbesondere:
› Lebensversicherungsvertrag, bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossener Kapitalansammlungsvertrag;
› Rentensparplan (PER, PERP, PEP), abgeschlossen bei einer Versicherungsgesellschaft;
› Kollektiver Altersversorgungssparplan (PERCO, PERCO-I, PERE);
› Betrieblicher und überbetrieblicher Sparplan (PEE, PEI);
› Geldscheine, Münzen und Objekte, die Sie dem Schließfachservice Ihrer Bank anvertraut haben;
› anonyme Einlage oder nicht personenbezogenes Finanzinstrument mit nicht identifizierbarem Inhaber;
› flüssige Mittel auf elektronischem Träger und Zahlungskarte, ausgegeben von einem Zahlungsinstitut oder einem E-Geld-Institut;
› Einlage mit Eigenmittelcharakter (Gesellschaftsanteile);
› Kassenanweisungen;
› Kryptowährungen.


Siehe Art. 312-41 des frz. Währungs- und Finanzgesetzes.

SICHERUNG DURCH EIN ANDERES SYSTEM ODER OHNE SICHERUNG
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut.

2/ EINLAGENGARANTIEENTSCHÄDIGUNG

Die Entschädigung erfolgt innerhalb von sieben (7) Werktagen ab dem Datum, an dem die Einlagen nicht verfügbar sind, es sei denn, es handelt sich um einen besonderen oder komplexen Fall, der eine zusätzliche Behandlung erfordert.

Sie besitzen mehrere Konten bei der gleichen Bank
› Alle Einlagen werden zusammengerechnet und bis zum Höchstbetrag von 100.000 € entschädigt.
› Alle Guthaben auf vom Staat garantierten Sparbüchern (A-Sparbuch, LDDS, LEP) werden ebenfalls zusammengerechnet und bis zum Höchstbetrag von 100.000 € voll entschädigt.
› Nur die Habensalden werden bei der Ermittlung der Entschädigung berücksichtigt, ausgenommen gesetzliche oder vertragsmäßige Verrechnung.
 

Sie besitzen Konten in mehreren Banken, die Mitglied des FGDR sind
Die Sicherung des FGDR findet für jede Bank getrennt Anwendung.


Sie besitzen ein Gemeinschaftskonto
Es wird zwischen den Kontomitinhaber zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt. Jeder Mitinhaber kumuliert seinen Anteil mit seinen anderen Guthaben auf Einlagenkonten oder Sparbüchern.
 

Sie sind Unternehmer (Einzelunternehmen mbH oder Ein-Personen-GmbH)
Ihr geschäftliches Vermögen wird von Ihren privaten Konten separat entschädigt.


Sie sind Mitglied einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft
Die ungeteilte Rechtsgemeinschaft hat Anspruch auf eine Entschädigung, die von der Entschädigung ihrer Mitglieder getrennt ist.

Sie besitzen „außergewöhnliche vorübergehende Einlagen“, d. h. Beträge, die weniger als drei Monate vor der Insolvenz vereinnahmt wurden und stammen aus:
1/ der Veräußerung einer Ihnen gehörenden Wohnstätte,
2/ der Wiedergutmachung in Geld eines von Ihnen erlittenen Schadens,
3/ der Zahlung eines Geldbetrags aus Rentenleistung, Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung,
4/ einer Ausgleichszahlung oder einer ausgehandelten oder vertragsgemäßen Zahlung im Anschluss an die Aufhebung eines Arbeitsvertrags.
Die Entschädigungsobergrenze von 100.000 € wird für jedes Vorkommnis unter den vorerwähnten Fällen um zusätzliche 500.000 € angehoben, mit Ausnahme
von Personenschäden, die ohne betragliche Obergrenze gedeckt sind. Sie müssen Ihre Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt Ihres letzten Entschädigungsschreibens schriftlich mit Belegen an den FGDR richten.

ENTSCHÄDIGUNGSVERFAHREN DER EINLAGENGARANTIEENTSCHÄDIGUNG

1. etappe : Einleitung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (ACPR)
Zum Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit der Einlagen wird das Institut für zahlungsunfähig erklärt, und die „Einleger” dieses Instituts haben keinen Zugriff mehr auf ihre Konten.
Anschließend werden sie vom FGDR über die Einleitung des Entschädigungsverfahrens informiert. Die Kunden des insolventen Kreditinstituts müssen sicherstellen, dass sie ein Konto bei einer anderen Bank eröffnet haben, um dort ihre Entschädigung zu erhalten.

2 etappe : Eröffnung eines „sicheren Entschädigungsbereichs“ für Kunden
Jeder Kunde muss angeben, wie er die Entschädigung erhalten möchte: per Überweisung oder per Scheck mit Rückschein.

3. etappe : Zahlung der Entschädigungen
Der FGDR stellt den Kunden die Entschädigung innerhalb einer Frist von höchstens sieben Werktagen ab dem Datum der Nichtverfügbarkeit der Einlagen zur Verfügung, außer in besonderen oder komplexen Fällen oder bei außergewöhnlichen vorübergehenden Einlagen.

3/ WERTPAPIERGARANTIE

Die Wertpapiergarantie des FGDR schützt die Anleger: minder- oder volljährige Privatpersonen, Unternehmen, Selbständige, Verbände oder andere berufsständische Zusammenschlüsse usw. in Bezug auf alle ihre Wertpapiere und Finanzinstrumente, unabhängig von der Währung, in der diese Papiere ausgestellt sind:
› Aktien, Schuldverschreibungen usw., die direkt oder im Rahmen eines PEA gehalten werden;
› Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen (SICAV, FCP, Sparfonds usw.)
› Depositenscheine, handelbare Schuldtitel (TCN).
 

Die Garantie gilt bis zu 70.000€ pro Kunde und pro Unternehmen.
Depoteinlagen im Zusammenhang mit dem Wertpapierdepot werden entschädigt:
bis zu 70.000€, wenn das mit dem Depotkonto verbundene Abrechnungskonto von einer Investmentgesellschaft geführt wird;
Sie sind in den Beträgen enthalten, die durch die Einlagensicherung bis zu 100.000 ¤ gedeckt sind, wenn das Wertpapierkonto von einer Bank geführt wird.

ENTSCHÄDIGUNGSVERFAHREN DER WERTPAPIERGARANTIE

1 etappe : Die Wertpapiergarantie wird eingeleitet, wenn die ACPR feststellt, dass das kontoführende Kreditinstitut nicht in der Lage ist, die Wertpapiere und die damit verbundenen Einlagen zurückzugeben. Die Kunden werden vom FGDR über die Einleitung des Entschädigungsverfahrens informiert.

2 etappe : Die Entschädigung erfolgt durch den FGDR innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem der FGDR die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt hat, außer in besonderen Fällen. Finanzinstrumente werden zum Marktwert in Euro am Tag der Nichtverfügbarkeit bewertet.

4/ GARANTIE DER DIENSTLEISTUNGEN VON VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

Die Garantie der Dienstleistungen von Verwaltungsgesellschaften schützt Finanzinstrumente wie Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und zulässige Barmittel, die im Rahmen der Führung von Namensregister im Auftrag ihrer Kunden oder von der Portfolioverwaltungsgesellschaft rechtswidrig gehalten werden. Diese Garantie schützt jeden Kunden bis zu 20.000€, Wertpapiere und Barmittel kumuliert.
Diese Garantie wird auf Antrag der französischen Finanzmarktaufsicht Autorité des Marchés Financiers (AMF) umgesetzt, wenn diese feststellt, dass ein Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, Finanzinstrumente und damit verbundene Barmittel zurückzugeben oder zurückzuzahlen. Die Entschädigung wird vom FGDR innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der von der AMF festgestellten Zahlungsunfähigkeit geleistet.

5/ PFLICHTKAUTION

Die Pflichtkaution schützt die Kautionszusagen, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut zugunsten bestimmter reglementierter Berufe (Immobilienmakler, Reisevermittler, Bauträger usw.) notwendigerweise gegeben werden, um damit die erfolgreiche Abwicklung von Projekten zu gewährleisten, die ihnen von ihren Kunden anvertraut worden sind. Bei Insolvenz dieses Bank- oder Finanzinstituts übernimmt der FGDR die Aufgabe und hält die Kautionszusage bis zur erfolgreichen Projektabwicklung aufrecht.
Falls der Gewerbetreibende gegenüber seinem Kunden säumig wird, greift der FGDR mit einer Entschädigung ein. Die Entschädigung ist auf 90 % des Kundenschadens begrenzt, mit einem Selbstbehalt von 3.000€.

Haben Sie Fragen zu Ihren Garantien?
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank, Ihrer Investmentgesellschaft, Ihrem Finanzinstitut, Ihrer Portfolioverwaltungsgesellschaft oder mit dem FGDR auf.
FGDR: 65, rue de la Victoire 75009 Paris – Frankreich
Tel.: +33 (0)1 58 18 38 08/contact@garantiedesdepots.fr
www.garantiedesdepots.fr

Dieses Dokument wird vom FGDR zu Informationszwecken herausgegeben. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FGDR: www.garantiedesdepots.fr.